Die Gemeinde Rosenberg ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.rosenberg-baden.de.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- PDF Dokumente
- PDF Dokumente
Keine
Um Barrierefreie alternativen zu erhalten, nehmen Sie bitte Kontakt mit den unten genannten Ansprechpartner auf.
Diese Erklärung wurde am 12.03.2021 erstellt. Die Erklärung wurde zuletzt am 12.03.2021 überprüft.
Etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen oder Informationen über die von der Anwendung des § 10 Absatz 1 L-BGG ausgenommenen Inhalte eingeholt können über die unternstehende Kontaktperson mitgeteilt oder über diese eingeholt werden.
Gemeinde Rosenberg / Baden
Hauptstr. 26
74749 Rosenberg
Vertreten durch:
Bürgermeister Ralph Matousek
Kontakt:
Telefon: 06295/9201-0
Fax: 06295/9201-21
E-Mail: gemeinde@rosenberg-baden.de
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Gemeinde Rosenberg wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Gemeinde Rosenberg nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.