Update vom 23.04.2020 / 15:30 Uhr
Neue Gemeinsame Richtlinien zur Öffnung des Einzelhandels ab 21.04.2020 aufgrund Corona-VO.
Update vom 21.04.2020 / 08:20 Uhr
Gemeinsame Richtlinien zur Öffnung des Einzelhandels ab 21.04.2020 aufgrund Corona-VO.
Hilfsangebote für Gewerbe
Der Gemeinde Rosenberg gingen in den letzten Tagen zahlreiche Informationen aus Politik sowie verschiedenen Institutionen zu, in denen die Hilfsmaßnahmen von Bund und Land mitgeteilt wurden. Wir haben versucht diese hier zusammenzufassen.
Bezüglich der Umsetzung können wir keine weiteren Auskünfte geben, wenden Sie sich hier ggf. an Ihren Steuerberater oder die zuständige Innung.
Wir wünschen für die kommende Zeit alles Gute und bleiben Sie gesund!
Ihre Gemeinde Rosenberg
1. Soforthilfe
Soforthilfe zur Unterstützung von Solo-Selbständigen, Kleinunternehmern und Betrieben bis 50 Mitarbeiter u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten:
Der Bund hilft:
Das Land hilft:
Branchenoffener Fonds für alle Selbständigen und mittelständischen Unter-nehmen bis 50 Beschäftigte bei der Abdeckung ihres dringenden und kurzfristigen Finanzbedarfs. Dabei sollen je nach Einzelfall bei Betrieben ab 11 Mitarbeitern Mittel in Höhe bis zu 30.000 Euro fließen. Für kleinere Betriebe gelten o.g. Fördersummen. Diese werden nicht addiert.
Seit Mittwoch (25.03.2020) können diese Hilfen bei den entsprechenden Kammern (IHK, Handwerkskammer) vor Ort beantragt werden. Diese Finanzhilfen müssen nicht zurückbezahlt werden. Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse ist die L-Bank.
Der Antrag ist auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg elektronisch abrufbar. Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auszufüllen und mit den auf dem Formular vorgesehenen Erklärungen zu unterschreiben und eingescannt bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer elektronisch einzureichen. Die IHK ist dabei sachlich auch zuständig für alle Solo-Selbständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft. Die zuständige Kammer bestätigt dann die Antragsberechtigung und leitet den qualifizierten Antrag an die L-Bank zur Bewilligung weiter. Die Finanzhilfe wird von der L-Bank unmittelbar auf das Konto des Antragstellers bzw. des Zuschussempfängers angewiesen.
Fortlaufende aktualisierte Informationen gibt es auf der Homepage des Wirtschafts-ministeriums unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/.
2. Eigenkapital
Bund und Land unterstützen die Unternehmen durch die Stärkung von Eigenkapital.
Der Bund hilft:
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WFS) dient der Stabilisierung von systemrelevanten Unternehmen und dient der Sicherung von Arbeitsplätzen, Lieferketten und Wertschöpfung. Zum Schutz unserer Wirtschaft, der Abwendung von Verkäufen und Insolvenzen wird der Bund einspringen. Dafür werden bereitgestellt:
Das Land hilft:
3. Steuern
Für die von der Corona-Epidemie betroffenen Unternehmen und Selbständigen gelten bis zum 31. Dezember 2020 folgenden Erleichterungen:
4. Bürgschaftsprogramme
Der Bund hilft:
a) KfW-Unternehmerkredit (etablierte Unternehmen) werden für Großunter-nehmen geöffnet (bisher Umsatz 500 Mio. Euro; jetzt bis zu 2 Mrd. Euro) und Risikoübernahme bis zu 80 % für Kredite bis 200 Mio. Euro erhöht.
b) Für kleine und mittlere Unternehmen bietet die KfW eine 90%-ige Risiko-übernahme (Haftungsfreistellung) an.
c) KfW-Kredit für Wachstum: Umsatzgrenze von 2 auf 5 Mrd. Euro erhöht; keine Beschränkungen mehr auf bestimmten Bereich; erhöhte Risikoübernahme auf bis zu 70 %. Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. Euro Umsatz weiterhin Einzelfallprüfung.
d) Größere und schnellere Handlungsfähigkeit von Bürgschaftsbanken, indem das der Bürgschaftshöchstbetrag auf 5 Mio. Euro verdoppelt wird und die Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig durch die Bürgschaftsbanken) innerhalb von 3 Tagen getroffen werden können.
e) Erweiterung des Großbürgschaftsprogrammes auf Ganzdeutschland statt strukturschwacher Gebiete (Betriebsmittel- und Investitionsabsicherungen ab 50 Mio. Euro)
f) Zusätzliche Sonderprogramme für nicht unter die oben genannten Pro-gramme fallenden Unternehmen sollen aufgelegt werden.
Das Land hilft:
6. Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld
Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden rückwirkend ab 1. März 2020 - vorerst bis zum 31.12.2020 befristet - wie folgt erleichtert:
5. Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020
Es ist am 24.03.2020 noch kurzfristig gelungen, dass alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen können.
Betroffene Unternehmen müssen sich bis spätestens 26.03.2020 formlos, unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV, direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen.
Ein Musterantrag für die Krankenkasse finden Sie, zum download unter folgendem Link:
Musterantrag SV-Beitrag Stundung (pdf)
Musterantrag SV-Beitrag Stundung (word)